Änderungen im Detail
- 1. Mehr Transparenz durch klare Definitionen
- 2. Weniger Befugnisse bei „drohender Gefahr“
- 3. Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
- 4. Verschärfte Regelungen für DNA-Analyse
- 5. Reduzierte Höchstdauer des Gewahrsams
- 6. Besserer Rechtsschutz für Betroffene
- 7. Beschränkung des Einsatzes von Body-Cams in Wohnungen
- 8. Mehr Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit
- 9. Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht
- 10. Besserer Opferschutz
1. Mehr Transparenz durch klare Definitionen
Der Begriff der „konkreten Gefahr“ wird im Gesetz selbst definiert (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 PAG n.F.). Ebenso wird die „drohende Gefahr“ in einer eigenen Norm bestimmt (Art. 11a PAG n.F.). Dabei wird auch das Verhältnis zwischen der „konkreten“ und der „drohenden Gefahr“ im Gesetz klarer geregelt (Art. 11a Abs. 1 PAG n.F.). Damit wird klargestellt, dass die konkrete Gefahr der Hauptanwendungsfall für ein Einschreiten der Polizei bleiben soll.
2. Weniger Befugnisse bei „drohender Gefahr“
Die „bedeutenden Rechtsgüter“, zu deren Schutz die Polizei beim Vorliegen einer drohenden Gefahr handeln darf, werden enger gefasst (Art. 11a Abs. 2 PAG n.F.). Insbesondere erfolgt eine Streichung der „erheblichen Eigentumspositionen“. Eine Beschränkung der polizeilichen Befugnisse erfolgt beim Schutzgut der „sexuellen Selbstbestimmung“. Hier darf die Polizei nur noch bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen einschreiten. Beschränkungen gibt es auch für das Schutzgut „Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt“. Hier kann die Polizei künftig nur noch zum Schutz von „Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgütern von mindestens überregionalem Rang“ tätig werden.
3. Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Im Zusammenhang mit Kontrollstellen der Automatischen Kennzeichenerkennung erfolgt eine Anpassung der bestehenden Regelung des Art. 13 PAG auf Grundlage der Feststellungen des BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2018, Az. 1 BvR 142/15 (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 PAG).
4. Verschärfte Regelungen für DNA-Analyse
Die Regelungen zur DNA-Analyse als erkennungsdienstliche Maßnahme (Art. 14 Abs. 3 PAG) und zur Analyse unbekannten DNA-Spurenmaterials (Art. 32a PAG n.F.) werden im Hinblick auf die Feststellungen der PAG-Kommission vor allem in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt. Insbesondere wird ein grundsätzlicher Richtervorbehalt eingeführt. Darüber hinaus wird in dieser Vorschrift die Möglichkeit der Untersuchung der „biogeographischen Herkunft“ gestrichen.
Die Voraussetzungen für die Identifizierung eines Verstorbenen oder einer hilflosen Person mittels molekular-genetischer Untersuchung (DNA-Analyse) außerhalb strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werden auf Anregung der PAG-Kommission nun ausdrücklich geregelt (Art. 14 Abs. 4 PAG). Auch hier wird die Untersuchung von Proben unter einen Richtervorbehalt gestellt.
5. Reduzierte Höchstdauer des Gewahrsams
Die zulässige Höchstdauer eines richterlich angeordneten Gewahrsams wird von bisher drei Monaten auf längstens einen Monat reduziert. Sie kann künftig nur bis zu einer Gesamtdauer von maximal zwei Monaten verlängert werden (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 PAG n.F.). Damit wird der Forderung der PAG-Kommission nach einer „deutlichen Reduzierung“ der zulässigen Höchstdauer einer Gewahrsamsanordnung gefolgt.
6. Besserer Rechtsschutz für Betroffene
Die Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene eines präventiven Gewahrsams werden umfassend ausgebaut. Insbesondere wird im PAG klargestellt, dass jedem, dem nach richterlicher Entscheidung über das Ende des Tages nach seiner Gewahrsamnahme hinaus die Freiheit entzogen wird, von Amts wegen ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt wird (Art. 97 Abs. 4 PAG n.F.).
7. Beschränkung des Einsatzes von Body-Cams in Wohnungen
Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Body-Cam in Wohnungen wird auf Empfehlung der PAG-Kommission ein Richtervorbehalt für die Nutzung der Aufzeichnungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingeführt (Art. 33
Abs. 4 Satz 5 PAG n.F.).
Dem Betroffenen gegenüber soll der Einsatz von Body-Cams in Wohnungen in geeigneter Weise dokumentiert werden (Art. 33 Abs. 4 Satz 4 PAG n.F.), etwa indem von der Polizei ein Informationsblatt ausgehändigt wird.
Darüber hinaus wird für den Betroffenen die Möglichkeit, über die mit der Body-Cam aufgezeichneten Bild- und Tonaufnahmen Auskunft zu erhalten, im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben (Art. 65 PAG).
8. Mehr Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit
Neben der Einführung neuer Richtervorbehalte erfolgt eine Aufzählung derjenigen Maßnahmen, die einem grundsätzlichen Richtervorbehalt unterliegen, gebündelt an einer zentralen Stelle im Gesetz (Art. 94 PAG n.F.). Zudem wird der grundsätzliche Richtervorbehalt auch in den jeweiligen Befugnisnormen transparenter geregelt.
Die verfahrensrechtlichen Vorschriften werden entsprechend der Empfehlung der PAG-Kommission ergänzt und in einem neuen Abschnitt an zentraler Stelle im Gesetz zusammengefasst (IX. Abschnitt „Richtervorbehalte; Gerichtliches Verfahren“).
Es werden im PAG zusätzlich einige notwendige rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen. So wird beispielsweise die bestehende Vorschrift des Art. 36 PAG leserlicher und damit anwenderfreundlicher gestaltet oder die Angaben in Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 „Leib, Leben“ an den sonst im Gesetz üblichen Wortlaut „Leben, Gesundheit“ angepasst.
Neue Befugnisse für die Polizei werden damit nicht geschaffen.
9. Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht
Es wird eine Rechtsbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLG) eingeführt (Art. 99 PAG n.F.). Auch hiermit wird eine Empfehlung der PAG-Kommission umgesetzt.
10. Besserer Opferschutz
Die im Zeugenschutz bereits etablierten Grundsätze und Standards für umfassende Schutzmaßnahmen werden im PAG für den Bereich des Operativen Opferschutzes festgeschrieben (Art. 92 PAG n.F.). Hierbei handelt es sich um eine aus Gründen des effektiven Opferschutzes notwendige Änderung.
Das Polizeiaufgabengesetz wird mit der Novelle verbessert, optimiert und abgerundet.